Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Winkler Systems AG
1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge
zwischen der Winkler Livecom AG mit Sitz in Wohlen AG (im nachstehenden WINKLER genannt) und ihren Kunden über die in der Offerte umschriebenen Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.
1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden und Kundinnen sind nicht anwendbar, sofern sie nicht gesamthaft oder im Einzelnen von WINKLER ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
2 Umfang und Ausführung der Leistungen
2.1 Gegenstand des Vertrages ist die auf der Grundlage der schriftlichen Offerte vereinbarte Leistung.
2.2 WINKLER erbringt ein umfassendes Angebot im Bereich der Planung, Konzeption, Entwicklung, Realisierung, Einführung und Wartung von Audio- und Video-Systemen.
2.3 Wird nach Annahme der Offerte durch den Kunden auf seinen Wunsch der Umfang der vereinbarten Leistung erweitert, so sind die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen durch den Kunden mit den vereinbarten Stundenansätzen separat zu bezahlen. Der Mehraufwand wird von WINKLER nach Abschluss der Mehraufwendungen in Rechnung gestellt.
2.4 WINKLER ist berechtigt, die Ausführung einzelner vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Kunden auf Dritte zu übertragen und haftet für deren gehörige Auswahl und Instruktion.
3 Erfüllungsort/Gefahrübergang/Transport
3.1 Erfüllungsort und maßgebend für den Gefahrenübergang ist ausschließlich der Sitz von WINKLER („Erfüllungsort“).
3.2 Im Falle des Transports der Güter vom Erfüllungsort zum Einsatzort des Kunden geht die Gefahr mit Übergabe des Gutes am Erfüllungsort an das Transportunternehmen bzw. den Spediteur über.
3.3 Die Transportdienstleistung von WINKLER stellt eine Nebenpflicht dar. WINKLER kann hierfür ein Transportunternehmen beauftragen. Die Transportkosten gehen in jedem Fall zulasten des Kunden.
4 Annahmeverzug/Unterlassene Mitwirkung
4.1 Kommt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter mit der Annahme der von WINKLER angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter eine ihm obliegende Mitwirkung (einschließlich der Bereitstellung notwendiger Informationen), so haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Mehrkosten. WINKLER ist berechtigt, die vereinbarten Fristen und Termine entsprechend anzupassen und den Vertrag fristlos zu kündigen. WINKLER behält den Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Schäden.
5 Gewerbliche Schutzrechte/Nutzungsrechte
5.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzungs- und Bearbeitungsrechte („Rechte“) an den von WINKLER geschaffenen Erzeugnissen (wie insbesondere und nicht abschliessend Pläne, Zeichnungen, Muster, Modelle usw.) stehen im ausschließlichen und uneingeschränkten Eigentum von WINKLER.
5.2 WINKLER ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden und Techniken, einschließlich des erworbenen Know-hows, auch anderweitig frei zu verwenden. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen der Kunden bleibt in jedem Fall gewahrt.
5.3 Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, Dokumente und Daten, die nicht offenkundig oder allgemein zugänglich sind. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
5.4 Jegliche Verletzung der Rechte wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
6 Datenschutz
6.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass WINKLER Daten des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden verarbeiten und nutzen darf. Weiterhin darf WINKLER die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden, beispielsweise innerhalb von Angeboten oder bei Veranstaltungen.
6.2 WINKLER ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
6.3 Sämtliche Kundendaten werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung behandelt.
7 Haftung
7.1 WINKLER steht für die sorgfältige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ein und haftet für damit in Zusammenhang stehende direkte Schäden, die sie oder von ihr beauftragte Dritte absichtlich oder grobfahrlässig verursachen. Im Übrigen, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangene Gewinne ist die Haftung ausgeschlossen.
7.2 In jedem Fall ist die oberste Haftungsgrenze die vom Kunden entrichtete Vergütung für die Leistungen von WINKLER.
7.3 Der Kunde stellt WINKLER von jeglichen Ansprüchen frei, die aus dem nicht bestimmungsgemäßen bzw. unsachgemäßen Gebrauch der von WINKLER überlassenen Gegenstände resultieren.
8 Deckungsumfang des vereinbarten Preises
8.1 Der Preis deckt die Leistungen, die im Vertrag vereinbart wurden. Sämtliche vom Kunden zusätzlich oder nachträglich verlangten Leistungen oder Lieferungen werden separat in Rechnung gestellt.
8.2 Die vertraglich vereinbarten Preise bleiben für zwölf Monate ab Unterzeichnung des Vertrages durch WINKLER verbindlich. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind Preisänderungen möglich.
9 Bauseits zu erbringende Leistungen
9.1 Maurerarbeiten, insbesondere Spitz- und Verputz-Arbeiten sowie Maler- und Schreinerarbeiten für das Erstellen von Durchbrüchen, Aussparungen, Sockeln, Starkstrominstallationen und Kabeleinzüge etc. für Bestandteile der Anlage sowie Spezialkonstruktionen sind vom Kunden auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung auszuführen.
9.2 Statische Berechnungen und Gutachten aller Art sind durch den Kunden auf eigene Kosten zu organisieren.
9.3 Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Kunden bzw. bei der Bauleitung. Entstehen WINKLER infolge bauseits zu erbringender Leistungen Arbeitsunterbrüche und Behinderungen, die sie nicht selbst zu vertreten hat, werden die ihr daraus entstehenden Umtriebe separat in Rechnung gestellt.
10 Lieferfristen und Montagetermine
10.1 Lieferfristen und Montagetermine werden zwischen WINKLER und dem Kunden im Einzelfall vereinbart.
10.2 Die Lieferfristen und Montagetermine verlängern sich angemessen, wenn der Kunde den Arbeitsumfang nachträglich erweitert, ändert oder seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder ungenügend nachkommt.
10.3 Das Gleiche gilt für Terminüberschreitungen von Drittlieferanten und dergleichen, welche zu Verzögerungen der Installationsarbeiten von WINKLER führen.
11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Anlage bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum von WINKLER.
11.2 WINKLER ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.