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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Winkler Systems AG

 

1       ​Geltungsbereich

1.1         Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge

​zwischen der Winkler Livecom AG mit Sitz in Wohlen AG (im nachstehenden WINKLER ​genannt) und ihren Kunden über die in der Offerte umschriebenen Leistungen, soweit ​nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich ​vorgeschrieben ist.

1.2         Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden und Kundinnen sind nicht ​anwendbar, sofern sie nicht gesamthaft oder im Einzelnen von WINKLER ausdrücklich ​und schriftlich anerkannt worden sind.

 

2       ​Umfang und Ausführung der Leistungen

2.1         Gegenstand des Vertrages ist die auf der Grundlage der schriftlichen Offerte vereinbarte ​Leistung.

2.2         WINKLER erbringt ein umfassendes Angebot im Bereich der Planung, Konzeption, ​Entwicklung, Realisierung, Einführung und Wartung von Audio- und Video-Systemen.

2.3         Wird nach Annahme der Offerte durch den Kunden auf seinen Wunsch der Umfang der ​vereinbarten Leistung erweitert, so sind die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen ​durch den Kunden mit den vereinbarten Stundenansätzen separat zu bezahlen. Der ​Mehraufwand wird von WINKLER nach Abschluss der Mehraufwendungen in Rechnung ​gestellt.

2.4         WINKLER ist berechtigt, die Ausführung einzelner vertraglicher Verpflichtungen ohne ​Zustimmung des Kunden auf Dritte zu übertragen und haftet für deren gehörige ​Auswahl und Instruktion.

 

3       Erfüllungsort/Gefahrübergang/Transport

3.1          Erfüllungsort und maßgebend für den Gefahrenübergang ist ausschließlich der Sitz von ​WINKLER („Erfüllungsort“).

3.2         Im Falle des Transports der Güter vom Erfüllungsort zum Einsatzort des Kunden geht die ​Gefahr mit Übergabe des Gutes am Erfüllungsort an das Transportunternehmen bzw. ​den Spediteur über.

3.3        ​Die Transportdienstleistung von WINKLER stellt eine Nebenpflicht dar. WINKLER kann ​hierfür ein Transportunternehmen beauftragen. Die Transportkosten gehen in jedem Fall ​zulasten des Kunden.


4       ​Annahmeverzug/Unterlassene Mitwirkung

4.1         Kommt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter mit der Annahme der von ​WINKLER angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Kunde oder ein von ihm ​beauftragter Dritter eine ihm obliegende Mitwirkung (einschließlich der Bereitstellung ​notwendiger Informationen), so haftet der Kunde für alle daraus entstehenden ​Mehrkosten. WINKLER ist berechtigt, die vereinbarten Fristen und Termine entsprechend ​anzupassen und den Vertrag fristlos zu kündigen. WINKLER behält den Anspruch auf ​Ersatz der ihr entstandenen Schäden.


5       ​Gewerbliche Schutzrechte/Nutzungsrechte

5.1         Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzungs- und Bearbeitungsrechte („Rechte“) ​an den von WINKLER geschaffenen Erzeugnissen (wie insbesondere und nicht ​abschliessend Pläne, Zeichnungen, Muster, Modelle usw.) stehen im ausschließlichen und ​uneingeschränkten Eigentum von WINKLER.

5.2         WINKLER ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, ​Methoden und Techniken, einschließlich des erworbenen Know-hows, auch anderweitig ​frei zu verwenden. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen der ​Kunden bleibt in jedem Fall gewahrt.

5.3        ​Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, ​Dokumente und Daten, die nicht offenkundig oder allgemein zugänglich sind. Diese ​Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

5.4        ​Jegliche Verletzung der Rechte wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.


6       ​Datenschutz

6.1         Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass WINKLER Daten des ​Vertragsverhältnisses mit dem Kunden verarbeiten und nutzen darf. Weiterhin darf ​WINKLER die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz ​verwenden, beispielsweise innerhalb von Angeboten oder bei Veranstaltungen.

6.2         WINKLER ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der ​Vertragserfüllung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

6.3        ​Sämtliche Kundendaten werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen ​Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung behandelt.


7       ​Haftung

7.1         WINKLER steht für die sorgfältige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ein und ​haftet für damit in Zusammenhang stehende direkte Schäden, die sie oder von ihr ​beauftragte Dritte absichtlich oder grobfahrlässig verursachen. Im Übrigen, insbesondere ​bei leichter Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangene ​Gewinne ist die Haftung ausgeschlossen.

7.2         In jedem Fall ist die oberste Haftungsgrenze die vom Kunden entrichtete Vergütung für ​die Leistungen von WINKLER.

7.3         Der Kunde stellt WINKLER von jeglichen Ansprüchen frei, die aus dem nicht ​bestimmungsgemäßen bzw. unsachgemäßen Gebrauch der von WINKLER überlassenen ​Gegenstände resultieren.


8       ​Deckungsumfang des vereinbarten Preises

8.1          ​Der Preis deckt die Leistungen, die im Vertrag vereinbart wurden. Sämtliche vom Kunden ​zusätzlich oder nachträglich verlangten Leistungen oder Lieferungen werden separat in ​Rechnung gestellt.

8.2         Die vertraglich vereinbarten Preise bleiben für zwölf Monate ab Unterzeichnung des ​Vertrages durch WINKLER verbindlich. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind ​Preisänderungen möglich.

 

9       Bauseits zu erbringende Leistungen

9.1          Maurerarbeiten, insbesondere Spitz- und Verputz-Arbeiten sowie Maler- und ​Schreinerarbeiten für das Erstellen von Durchbrüchen, Aussparungen, Sockeln, ​Starkstrominstallationen und Kabeleinzüge etc. für Bestandteile der Anlage sowie ​Spezialkonstruktionen sind vom Kunden auf eigene Kosten und auf eigene ​Verantwortung auszuführen.

9.2         Statische Berechnungen und Gutachten aller Art sind durch den Kunden auf eigene ​Kosten zu organisieren.

9.3        ​Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim ​Kunden bzw. bei der Bauleitung. Entstehen WINKLER infolge bauseits zu erbringender ​Leistungen Arbeitsunterbrüche und Behinderungen, die sie nicht selbst zu vertreten hat, ​werden die ihr daraus entstehenden Umtriebe separat in Rechnung gestellt.


10   ​Lieferfristen und Montagetermine

10.1      ​Lieferfristen und Montagetermine werden zwischen WINKLER und dem Kunden im ​Einzelfall vereinbart.

10.2     ​Die Lieferfristen und Montagetermine verlängern sich angemessen, wenn der Kunde den ​Arbeitsumfang nachträglich erweitert, ändert oder seinen Mitwirkungspflichten nicht, ​verspätet oder ungenügend nachkommt.

10.3     ​Das Gleiche gilt für Terminüberschreitungen von Drittlieferanten und dergleichen, welche ​zu Verzögerungen der Installationsarbeiten von WINKLER führen.


11     ​Eigentumsvorbehalt

11.1        ​Die gelieferte Anlage bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum ​von WINKLER.

11.2       WINKLER ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister ​eintragen zu lassen.

 

12    ​Übergang von Nutzen und Gefahr

12.1       ​Bei reiner Warenlieferung (Material für Montage an Fremdhandwerker etc.) gehen ​Nutzen und Gefahr an der bestellten Ware mit dem Versand auf den Kunden über. Sie r ​eisen damit auf Gefahr des Kunden.

13   ​Inbetriebnahme und Abnahme

13.1       Die Inbetriebnahme umfasst die Funktionskontrolle der von WINKLER gelieferten ​Apparate, die Einschaltung der Anlage inkl. Bereinigung des Anlagedossiers sowie die ​Instruktion der Benutzer.

13.2       Mit der Abnahme erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Die Abnahme und deren Ergebnis ​werden schriftlich dokumentiert und von beide Vertragspartnern unterzeichnet. Im ​gegenseitigen Einverständnis sind auch Teilabnahmen möglich. Diese gelten unter dem ​Vorbehalt der Gesamtabnahme.

13.3       ​Zeigen sich bei der Abnahme unerhebliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl mit der ​Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. WINKLER behebt die festgestellten ​Mängel im Rahmen der Garantieleistungen. Mängel gelten als unerheblich, wenn die ​Lösung in allen wesentlichen Funktionen nutzbar ist.

13.4     ​Liegen erhebliche Mängel vor, so wird die Abnahme zurückgestellt. WINKLER behebt die ​festgestellten Mängel und lädt den Kunden zu einer neuen Prüfung und Abnahme ein. ​Ein Mangel gilt als erheblich, wenn durch ihn die Lösung in einer wesentlichen Funktion ​nicht nutzbar ist.


14    ​Garantie

14.1       ​WINKLER gibt für alle von ihr installierten und gelieferten Anlagen und Systeme eine ​Garantie von 24 Monaten ab Abnahme.

14.2      ​Die Garantie umfasst lediglich Materialfehler, nicht jedoch Verschleissteile wie Lampen, ​Filter, Rollen etc. Für die Wiederherstellung, den Ersatz oder die Reparatur der ​betroffenen Geräte anfallende Dienstleistungskosten werden gesondert in Rechnung ​gestellt.

14.3      ​Die Behebung von Schäden, die durch höhere Gewalt, außergewöhnliche ​Beanspruchung oder Abnutzung, schädliche Umgebungseinflüsse, unsachgemäße ​Behandlung der Anlage oder unbefugte Eingriffe entstehen, fallen nicht unter diese ​Garantie.


15   ​Mängel/Rügefristen

15.1       ​Mängel sind nach Ihrer Entdeckung innerhalb von 10 Tagen zu melden. Andernfalls gilt ​die erbrachte Leistung als genehmigt, und Garantieansprüche können nicht mehr ​geltend gemacht werden.

15.2      ​Für nach Ablauf der Garantie gemeldete Mängel übernimmt WINKLER keinerlei Haftung. ​Die Garantieansprüche verjähren nach zwei Jahren ab Abnahme.


16    ​Software/Programmierung und Softwareentwicklung

16.1       WINKLER garantiert, dass die von ihr vorgenommene Programmierung den ​Erfordernissen des Kunden entspricht und der Beschreibung in der mitgelieferten ​Programmdokumentation entspricht.

16.2      ​WINKLER kann nicht garantieren, dass das entwickelte Produkt unter allen möglichen ​Bedingungen einwandfrei funktioniert.

16.3      ​Die Schutzrechte an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software verbleiben bei ​WINKLER. Der Kunde erwirbt ein nicht übertragbares und nicht ausschliessliches ​Nutzungsrecht für die vertraglich festgelegten Zwecke.


17   ​Stornierung des Auftrages

17.1       ​Wird der Vertrag vor Ausführungsbeginn storniert oder einseitig aufgelöst, kann ​WINKLER bereits geleistete Anzahlungen als Aufwandsentschädigung einbehalten. ​Nachweisbare Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, ​werden ebenfalls berechnet (z.B. Hotelreservierungen, Materialkosten, Drucksachen).


18   ​Zahlungskonditionen

18.1       ​Es gelten folgende Zahlungskonditionen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart:

​50 % Anzahlung bei Bestellung

​40 % bei Bereitstellung der Ware

​10 % nach der Inbetriebnahme/Abnahme


19 ​Vergütung/Zahlungsverzug

19.1     ​Wird nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen (inkl. MwSt.) der WINKLER sofort ​nach Erhalt ohne Abzug fällig und zu bezahlen. Die Zahlungen haben in Schweizer ​Franken zu erfolgen.

19.2    ​Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde einen Verzugszins von 6 % pro Kalenderjahr.

19.3    ​Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen von WINKLER ist ​ausgeschlossen.


20 ​Gerichtsstand und anwendbares Recht

20.1       ​Es gilt ausschließlich schweizerisches Recht.

20.2      ​Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Hauptsitz der ​Winkler Systems AG.